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Allgemeinverfügung vom 03.11.2020 zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers

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Der westliche Maiswurzelbohrer kann beim Mais grosse Schäden anrichten. Ertragsausfälle bis zu 30 % sind keine Seltenheit; im Extremfall sind sogar 80 % möglich. Der Maiswurzelbohrer stellt grundsätzlich nur dann eine grosse Gefahr dar, wenn Mais nach Mais, bzw. Mais als Monokultur angebaut wird. Eine frühzeitige Erkennung eines Befalls ermöglicht das rechtzeitige Ergreifen von Gegenmassnahmen.

Mit Fallen wurde die Verbreitung des Maiswurzelbohrers im Jahr 2020 überwacht. Um die befallenen Gebiete wird eine Zone von mindestens 10 km gezogen, in welchen per Verfügung im Jahr 2021 kein Mais auf sämtlichen Parzellen und Teilflächen angebaut werden darf, auf welchen bereits im Jahr 2020 schon Mais angebaut wurde.

Fehren gehört auch zu den Gemeinden, in welchen die Bestimmungen der Verfügung angewendet werden müssen.

Das Volkswirtschaftsdepartement Solothurn verfügt per Allgemeinverfügung vom 3. November 2020 folgendes:

  1. Im abgegrenzten Gebiet ist der Maisanbau im Jahr 2021 auf sämtlichen Parzellen und Teilflächen verboten, auf welchen bereits im Jahr 2020 Mais angebaut wurde.
  2. Das abgegrenzte Gebiet umfasst alle Gemeinden, die im Anhang 1 aufgeführt sind. Zum abgegrenzten Gebiet gehört jeweils das ganze Gebiet der betroffenen Gemeinde. Massgebend ist der Standort der Parzelle.
  3. Verstösse gegen diese Verfügung können gemäss Art. 173 Abs. 1 und 2 LwG mit Busse bestraft werden.

Quelle: Allgemeinverfügung vom 03.11.2020 des Volkswirtschaftsdepartement Solothurn

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